Skandal um den stellvertretenden Generalsekretär der AdW (3)
21. Juli 1986
Information Nr. 340/86 über bisherige Ergebnisse zur Rückführung von Prof. Dr. Meißner in die DDR
Die durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Vogel1 mit Staatssekretär Rehlinger2 in Bonn geführten Verhandlungen führten zu dem Ergebnis, dass das Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. Meißner3 auf der Grundlage des § 153 der StPO der BRD – »Absehen von der Verfolgung aus politischen Gründen« (»wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die BRD herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen«) – eingestellt wird.4
Damit entfällt die Grundlage für den Haftbefehl; der Haftbefehl wird durch den zuständigen Haftrichter aufgehoben.
Am 21.7.1986, 11.00 Uhr, – bis zu diesem Zeitpunkt ist der Haftbefehl aufzuheben – begibt sich Prof. Dr. Meißner in Begleitung von Rechtsanwalt Vogel von der Ständigen Vertretung der DDR in Bonn in das Bundeskriminalamt (BKA) in Meckenheim bei Bad Godesberg. (Es handelt sich dabei um eine Außenstelle des BKA; der Hauptsitz ist in Wiesbaden. Diese Fahrt erfolgt in Begleitung eines Pkw mit Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der DDR, die jedoch das BKA nicht mit aufsuchen.)
In einem Gespräch mit Staatssekretär Rehlinger im BKA um 12.00 Uhr soll Prof. Dr. Meißner im Beisein von Rechtsanwalt Vogel seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in die DDR bestätigen.
Nach dieser Erklärung von Prof. Dr. Meißner ist gegen 12.30 Uhr von dort aus seine direkte Rückfahrt in die DDR mit zwei Pkw der Ständigen Vertretung der DDR vorgesehen. Die Avisierung an der BRD-Grenzkontrollstelle Helmstedt (gegenüber Grenzübergangsstelle Marienborn) ist zugesagt worden. Mögliches Eintreffen an der Grenzübergangsstelle Marienborn gegen 17.00 Uhr.
Es wurde vereinbart, dass bis zur Rückkehr von Prof. Dr. Meißner in die DDR darüber beiderseits keine amtlichen Veröffentlichungen erfolgen.